Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mobildiskotheken

§1 Geltung
(1) Für die Buchung von Mobildiscotheken gelten die folgenden Bedingungen. Der Kunde ( im folgenden : Veranstalter) erkennt sie auch für künftige Verträge an, die sich auf die Buchung von Mobildiscotheken beziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für uns unverbindlich.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden

§ 2 Gage
(1) Die Höhe der Gage ergibt sich aus unserer Preisliste f. Mobildiscotheken, ansonsten aus der im Vertrag getroffenen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Alle Komplettpreise gem. Preisliste f. Mobildiscotheken enthalten An- und Abfahrt innerhalb Hamburgs, Auf- und Abbau der Technik, 1 oder 2 Disc Jockey’s sowie 5 Stunden Programm. Die Veranstaltungsdauer verlängert sich automatisch über die oben genannte Zeit hinaus, bis der Veranstalter Anweisung gibt die Veranstaltung zu beenden.
(3) Bei An- und Abfahrten von zusammen über 40 km wird eine Kilometerpauschale gem. Preisliste f. Mobildiscotheken berechnet.
(4) Bei Geschäftskunden erfolgt die Bezahlung der Gage binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug oder nach gesonderter Vereinbarung. Bei Privatkunden erfolgt die Bezahlung im Anschluss an die Veranstaltung in bar, per Scheck oder nach gesonderter Vereinbarung.

§ 3 Rücktritt vom Vertrag
(1) Bei einseitiger Kündigung des Vertrages bis zu 1 Monat vor der Veranstaltung, zahlt der Vertragslösende, ohne Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens, dem jeweils Anderen eine Entschädigung von 30% der Gage. Bei späterer Kündigung sind 60% fällig.

§ 4 GEMA
(1) Durch die Fa. disco tramp GbR werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet.

§ 5 Sonstiges
(1) Die Stromversorgung und ggf. geeigneter Regenschutz für die Technik (am Anlagenaufstellungort) stellt der Veranstalter.
(2) Die Getränke für die Disc Jockey’s gehen zu Lasten des Veranstalters.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen der disco tramp GbR und dem Veranstalter unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen der Fa. disco tramp GbR und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Hamburg im Februar 2004

Vermietung von Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltung
(1) Für unsere Lieferverträge gelten die folgenden Bedingungen. Der Kunde ( im folgenden : Mieter) erkennt sie auch für künftige Verträge an, die sich auf Ton- und Lichtanlagen, Bühnentechnik und Zubehör ( im folgenden : Mietsachen) beziehen (Rahmenvereinbarung). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für uns unverbindlich.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Mietpreis
(1) Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus der Mietpreisliste des Vermieters, ansonsten aus der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Versicherung seitens des Vermieters ist nicht möglich.
(2) Der Mietpreis versteht sich, falls nicht anders vereinbart, frei Lager des Vermieters und exklusive Montage.
(3) Der Mietpreis ist, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug bei Abholung bzw- Lieferung in bar fällig.
(4) Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Form von Personalausweis und/oder Bargeld bis zur Höhe des Neupreises der Mietsache zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache zurückgezahlt.

§ 3 Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Der Mindestmietzeitraum ist 24 Stunden (1 Tag), angefangene Tage gelten als 1 Tag.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Bei Lieferung und Montage beginnt die Mietzeit mit Verlassen des Lagers des Vermieters. Verzögert sich die Rückgabe der Mietsache über den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum hinaus, ist der Vermieter berechtigt für jeden zusätzlichen Tag den vollen Tagesmietzins in Rechnung zu stellen.

§ 4 Lieferungen
(1) Der Liefertermin seitens des Vermieters ist eingehalten, wenn der Vermieter die Mietsache zum vereinbarten Termin ab Lager zur Abholung bereit hält bzw. bei Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt am Lieferort ist.
(2) Im Falle nachträglicher Änderungs- und Ergänzungswünsche seitens des Mieters verschiebt sich der Liefertermin in angemessenem Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Lieferhindernisse, die außerhalb des Einflusses des Vermieters liegen, wie z.B. höhere Gewalt, soweit diese zu einer dem Vermieter nicht zu vertretenden Verzögerung der Lieferung führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Vermieters oder dessen Vorlieferanten eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung des Vermieters. Wird die Lieferung durch die vorgenannten Lieferhindernisse unmöglich, wird der Vermieter von der Lieferverpflichtung frei.
(3) Nimmt der Mieter die Mietsache nicht ab, so kann der Vermieter nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Mietvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50% des Mietzinses ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen. Sofern nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Geltendmachung dieser Rechte ist der Vermieter nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Mietsache zu verfügen

§ 5 Rücktritt des Mieters
(1) Dem Mieter wird ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag eingeräumt. Geht die Rücktrittserklärung in schriftlicher Form weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Mietzeitbeginn beim Vermieter ein, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter 50% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Es sei denn, dem Mieter steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

§ 6 Pflichten des Mieters
(1) Zum Abholen der Mietsache erscheint der Mieter innerhalb unserer Öffnungszeiten in unseren Geschäftsräumen (sofern nicht anders vereinbart) und legt seinen eigenen gültigen Personalausweis bzw. den Ausweis des Auftraggebers mit einer unterschriebenen Vollmacht vor.
(2) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und mit der erforderlichen Sorgfalt zu gebrauchen, alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen vom Vermieter zu befolgen, sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Schäden und Verluste haftet der Mieter, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat. Bis zum Eingang der vom Mieter zu erbringenden Schadensersatzleistungen beim Vermieter hat der Mieter für jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietzins zu zahlen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter unverzüglich den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen.
(4) Der Mieter darf über die Mietsache nicht verfügen, sie weder veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen, vermieten, verleihen, verschenken, noch anderweitig in Reparatur geben. Der Mieter ist des weiteren verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird. Bei Pfändungen hat der Mieter den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Sämtliche Schäden und Kosten zu ihrer Aufhebung als auch solche zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen

§ 7 Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Der Vermieter behält sich eine Modeländerung des vermieteten Gerätes vor.
(2) Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Hat die Mietsache im Zeitpunkt das Gefahrenübergangs einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Mieters – nach Wahl des Vermieters zunächst auf Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung. Zur Vornahme dieser Handlungen hat der Mieter dem Vermieter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren andernfalls wird der Vermieter von jeder Gewährleistungspflicht frei. Für die Dauer der Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert sich der Mietzins in entsprechendem Umfang. Wird die Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung des Vermieters unmöglich, verweigert oder unzumutbar verzögert, steht dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu
(3) Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter stehen nur dem Mieter zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen.
(4) Schadensersatzansprüche des Mieters für Schäden, die ihm beim Gebrauch der Mietsache entstehen, wegen Unmöglichkeit der Lieferung, aus Verzug aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt; bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt, wobei die Haftung für mittelbare Schäden auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 8 Rückgabe der Mietsache
(1) Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hat auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit unaufgefordert auf demselben Wege zu erfolgen (sofern nicht anders vereinbart), wie die Übergabe der Mietsache erfolgt ist.
(2) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Tagemietzins zu entrichten.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertragsverhältnis mit dem Vermieter ist Hamburg.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen der Fa. disco tramp GbR und dem Veranstalter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Hamburg im Februar 2004